Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1951 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,
Text
II. ABSCHNITT.römisch zwei. ABSCHNITT.
Neuregulierung und Regulierung.
Gegenstand und Umfang der Neuregulierung.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Neuregulierung hat sich auf den im § 6 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken. Sie bezweckt im Rahmen des nach § 6 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind, oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.Die Neuregulierung hat sich auf den im Paragraph 6, bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken. Sie bezweckt im Rahmen des nach Paragraph 6, festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind, oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
(2)Absatz 2,Für Holzbezugsrechte hat die Landesgesetzgebung nähere Bestimmungen, insbesondere auch über Bezugsort, Beschaffenheit, Abmaß, Bringung und Vorausbezug, ferner über die in Regulierungsurkunden enthaltenen Elementarholzbezugsrechte, zu treffen.
(3)Absatz 3,Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß im Falle der Notwendigkeit der Sicherung der Forstkulturen gegen das Weidevieh der Berechtigten das zur Verpflockung oder Einzäunung erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsorte vom Verpflichteten unentgeltlich beizustellen ist und daß die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung der Berechtigte beizustellen hat.
(4)Absatz 4,Die Landesgesetzgebung kann die der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen durch die Bezugsberechtigten entgegenstehenden Regulierungsbestimmungen aufheben und kann bestimmen, daß die Berechtigten für diese freie Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen keinerlei Entschädigung an die Verpflichteten zu leisten, jedoch die notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune auch dann in wirtschaftsfähigem Zustande zu erhalten haben, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2006
Schlagworte
Holzmenge, Wohngebäude
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Dokumentnummer
NOR40073983